Irreführende Werbung

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten irreführende geschäftliche Handlungen als unlauter, wenn Sie Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die ansonsten nicht getroffen worden wäre.

Dazu zählen Werbemaßnahmen, die den Verbraucher über die Zusammensetzung eines Produkts oder über Auszeichnungen wie Bio-Siegel oder schonende Herstellungsverfahren täuschen.
Auch bei den unlauteren Praktiken ganz oben dabei: Lockvogelangebote.
Werben Sie mit Schnäppchen-Angeboten, müssen Sie Ihre Kunden ausreichend über die Warenverfügbarkeit informieren. Rechnen Sie mit einem Ausverkauf des jeweiligen Produkts am ersten Angebotstag, müssen Sie hierauf in der Werbung deutlich hinweisen.

Weitere Formen irreführender Werbung:

  • Vortäuschen von Warenknappheit,
    Beispiel: “nur noch drei Stück verfügbar”, obwohl weitere Produkte vorhanden,
  • Falsche Informationen zu Lieferfristen oder Angabe ungenauer Lieferfristen,
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten oder gesetzlichen Gewährleistungs- und Verbraucherrechten,
    Beispiel: Werbung mit “24 Monate Gewährleistung”