Facebook-Fanpage abschalten – ja oder nein?

Autor: RA Annika Haucke (Legal Writer)
Fachliche Prüfung: RA Sören Siebert (Gründer von eRecht24 und Partner der Kanzlei Siebert Lexow)
Datum: Dienstag, 14.12.2021

Das Wichtigste in Kürze

  • Laut einem aktuellen Urteil darf eine Datenschutzbehörde einen Websitebetreiber auffordern seine Facebook-Fanpage abzuschalten, wenn Facebook ohne Einwilligung personenbezogene Daten verwendet.
  • Als Websitebetreiber sind Sie gemeinsam mit Facebook für den Datenschutz auf der Facebook-Fanpage verantwortlich.
  • Ordnet eine Datenschutzbehörde an, dass Sie Ihre Facebook-Fanpage deaktivieren, sollten Sie das tun.

Worum geht’s?

Ein aktuelles Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts stellt klar: Die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein muss seine Facebook-Fanpage deaktivieren, die zuständige Datenschutzbehörde hatte dies im Jahr 2011 rechtmäßigerweise angeordnet. Die Hintergründe und Gründe:

  • Mit dem Tools „ Facebook Insights“ können Websitebetreiber die eigene Fanpage managen und für ihr Marketing nutzen. Dazu werden Cookies gesetzt und unter anderem das Userverhalten getrackt. Wer eine Fanpage betreibt, kann das Tool nicht deaktivieren.
  • Facebook verwendet hierzu personenbezogene Daten der im Facebook-Netzwerk registrierten und angemeldeten Personen, ohne deren Einwilligung einzuholen.
  • Hierin liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen Datenschutzrecht, denn die Verwendung ist gesetzlich nicht erlaubt und die Nutzer willigen auch nicht ein. Zudem werden Nutzer nicht hinreichend über die Datenverarbeitung und -verwendung informiert, wenn sie die Seite besuchen.
  • Bereits in den Urteiles des Europäischen Gerichtshofs von 2018 und dem des Bundesverwaltungsgerichts von 2019 stellten die Gerichte klar: Facebook und der Betreiber der Fanpage gemeinsam für den Datenschutz verantwortlich.
  • Facebook hat bereits 2019 darauf reagiert und ein ergänzendes „Page Controller Addendum“ veröffentlicht. Die Datenschutzkonferenz bewertete diese Ergänzung jedoch bereits im April 2019 als unzureichend.

Was ist die Folge?

Fest steht durch das neue Urteil: Zum Zeitpunkt der Rechtslage in 2011 war der Betrieb der Facebook-Fanpage rechtswidrig und die Anordnung, die Seite abzuschalten, rechtmäßig. Fest steht auch schon seit 2018: Sie und Facebook sind gemeinsam für den Datenschutz auf der Facebook Fanpage verantwortlich.

Nicht abschließend geklärt ist allerdings, ob sich durch das Einbinden des „Facebook Page Controller Addendum“ an dieser Rechtslage etwas ändert. Abzuwarten bleibt, ob und wie Facebook auf das Urteil reagieren wird. Aktuell ist unklar, ob das Urteil des LG Schleswig-Holstein das letzte in diesem Verfahren sein wird. Die Urteilsgründe sind bisher noch nicht veröffentlicht.

Klar ist aber: Das Urteil sorgt nicht gerade dafür, dass Sie jetzt lockerer mit dem Thema Facebook Fanpage umgehen können. Bisher ist uns nicht bekannt, dass Datenschutzbehörden bereits systematisch gegen Unternehmen vorgehen, die Facebook-Fanpages betreiben. Allerdings hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ulrich Kelber bereits im Juni 2021 mit einem Schreiben angekündigt, ab Januar 2022 alle Bundesministerien und -behörden aufzufordern ihre Fanpages abzuschalten.

Was sollten Sie jetzt tun?

  • Prüfen Sie, ob Sie wirklich auf die Facebook Fanpage angewiesen sind. Bringt Ihnen der Auftritt keinen nennenswerten Mehrwert, schalten Sie die Fanpage lieber ab.
  • Wenn Facebook für Sie wirklich ein entscheidender und wichtiger Marketing- bzw. Absatzkanal ist, lassen Sie die Seite bestehen. Achten Sie aber in jedem Fall darauf, dass Sie das Facebook Page Controller Addendum einbinden und Ihre Datenschutzerklärung anpassen.
  • Sobald eine Datenschutzbehörde Sie auffordert, die Fanpage zu deaktivieren, kommen Sie dieser Aufforderung nach