Urheberrecht im Jahr 2023

Wenn Sie eine Website betreiben, als Webdesigner arbeiten oder eine Agentur haben, kommen Sie von Beginn an jeden Tag mit dem Urheberrecht in Berührung: zum Beispiel, wenn Sie Bilder, Texte oder Videos auf Webseiten, bei Social Media oder in Newslettern verwenden. Doch dürfen Sie Fotos einfach so nutzen, auf denen andere Personen abgebildet sind? Brauchen Sie eine Lizenz vom Autor, wenn sie seinen Text veröffentlichen wollen? Und müssen Sie den Urheber nennen, auch wenn Sie das Foto von einer Bilderplattform heruntergeladen haben? Wir beantworten die wichtigsten Fragen und sagen Ihnen, was Sie konkret tun müssen, um Bilder, Texte und Videos rechtssicher zu nutzen.

Was schützt das Urheberrecht?

Fangen wir mit einem weit verbreiteten Irrtum an: Das Urheberrecht schützt keine bloßen Ideen oder Konzepte als solche. Erst wenn eine Idee konkret umgesetzt wird, also ein „Werk“ vorliegt, greift der Schutz des Urhebers davor, dass andere dieses unerlaubt nutzen. Dieses Werk muss allerdings eine gewisse „Schöpfungshöhe“ haben, das heißt: Es muss individuell geschaffen sein und das Durchschnittliche und Alltägliche übersteigen.
Beispiel: Eine Gulaschsuppe ist nicht urheberrechtlich geschützt, ein ausgefeiltes Gericht in einem Sternerestaurant schon eher.
Für Sie als Webdesigner oder Websitebetreiber ist aber wichtig zu wissen: Manche Werke sind unabhängig von dieser Schöpfungshöhe geschützt. Für bestimmte Hersteller gelten nämlich sogenannte Leistungsschutzrechte. Diese gibt es für Fotografen, Tonträgerhersteller, Hersteller von Datenbanken und Presseverleger.

Wichtig für Sie als Webesitebetreiber, Agentur oder Webdesigner sind vor allem folgende Werke:

  • Fotos: Jedes Foto ist geschützt, auch wenn es nur ein verwackeltes Urlaubsselfie ist. Das gilt auch für Screenshots oder Vorschaubilder von Bilderplattformen.
  • Videos: Bilder als Bestandteile von Videos sind unabhängig von der Schöpfungshöhe geschützt. Das Gesamtwerk inklusive Schnitte, Musik etc. ist als neues Werk geschützt, wenn es eine gewisse Schöpfungshöhe hat.
  • Texte: Texte brauchen eine gewisse Schöpfungshöhe, um geschützt zu sein. Darunter können zum Beispiel Werbeslogans oder Produktbeschreibungen fallen.
  • AGB, Verträge und Datenschutzerklärungen: Diese Rechtstexte sind in der Regel urheberrechtlich geschützt.
  • Musikstücke: Texte, Melodie und Arrangement von Liedern sind – unabhängig von der Schöpfungshöhe – geschützt.
  • Software: Nur lauffähige Programme sind urheberrechtlich geschützt, Webseiten als Gesamtheit dagegen nicht.
  • Datenbanken: Wesentliche Inhalte aus Datenbanken sind urheberrechtlich geschützt.

Wer ist Urheber und welche Rechte hat er?

Urheber ist immer derjenige, der das Werk erstellt hat: der Fotograf, Maler, Texter oder Komponist. Ein wichtiger Unterschied zum Markenrecht: Der Urheber muss das Werk nicht bei einem Amt anmelden, damit der Schutz entsteht. Sobald das Foto geschossen, das Video gedreht oder das E-Book geschrieben ist, greift der Schutz des Urheberrechts. Dabei kann es auch mehrere Urheber geben, die nur gemeinsam Rechte ausüben können (Miturheberschaft).

Der Urheber allein darf entscheiden, wer sein Werk nutzt und wie es verwertet wird: ob es beispielweise kopiert, veröffentlicht, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht oder ob es bearbeitet wird. Die Urheberschaft kann er nicht übertragen.

Für Sie als Websitebetreiber, Agentur oder Designer besonders wichtig: Jeder Urheber hat das Recht auf Namensnennung. Das gehört zum Urheberpersönlichkeitsrecht und kann dem Urheber nicht weggenommen werden. Das gilt immer, also auch in folgenden Fällen:

  • Ausschließliches Nutzungsrecht: Der Urheber hat Ihnen das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen.
  • Bilderplattform: Es handelt sich um eine kostenlose Bilderplattform.
  • Gegenteilige Angabe der Bilderplattform: Die Bilderplattform gibt an, dass Sie den Namen nicht nennen müssen.
  • Unbekannte Urheberschaft: Sie kennen den Namen des Urhebers nicht.

Der Urheber ist der Einzige, der bestimmen kann, ob er genannt werden möchte oder ob er auf die Nennung verzichtet. Dieses Recht kann er nicht an andere übertragen und er verliert es auch nie, auch wenn er exklusiv seine Nutzungsrechte an Sie überträgt.

Recht am eigenen Bild und Panoramafreiheit

Möchten Sie ein Bild verwenden, auf dem eine Person abgebildet ist, brauchen Sie in den allermeisten Fällen eine Einwilligung der Person. Wenn Sie selbst die Fotos erstellen, sollten Sie die Einwilligung und Nutzungsrechte am besten gleich schriftlich regeln.

Es gibt jedoch Fälle, in denen Sie nicht nach einer Einwilligung fragen müssen:

  • Großveranstaltungen: Das Bild wurde auf einer Großveranstaltung oder an einem touristisch vielbesuchten Ort aufgenommen. Es ist offensichtlich, dass die Person nur eine von vielen und nur „Beiwerk“ ist, sie also nicht im Mittelpunkt steht. Inwiefern die Person erkennbar sein muss und wie viele Menschen auf dem Bild zu sehen sein müssen, damit diese Ausnahme greift, muss im Einzelfall entschieden werden.
    Beispiel: Foto vom Eiffelturm mit 50 Touristen, Foto von einem Fußballspiel mit Fans auf der Tribüne
  • Bilderplattformen: Das Bild wurde für eine Bilderplattform erstellt und die Person hat eine Vergütung dafür erhalten.
    Beispiel: Das Foto wurde für eine Werbekampagne mit einem Model aufgenommen.
  • Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte: Handelt es sich um eine berühmte Person und um ein Bildnis „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“, dürfen Sie grundsätzlich auch ihr Bild ohne Einwilligung verwenden. Wann das der Fall ist, richtet sich danach 1. wie bekannt die Person ist, 2. wie hoch das Informationsinteresse der Allgemeinheit ist und 3. ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person überwiegt. Unzulässig wäre die Veröffentlichung ohne Einwilligung in jedem Fall bei Bildern aus der Intimsphäre.
    Beispiel: Sie verwenden ein Nacktfoto von einem Model, um Aufmerksamkeit auf Ihre Website zu ziehen.

Ein Bild von der Freiheitsstatue oder der Hamburger Elbphilharmonie passt zu Ihrem Angebot und Sie möchten Ihr selbst geschossenes Kunstwerk aus dem letzten Urlaub verwenden? Das ist in der Regel ok – wenn Sie es von außen auf öffentlichen Plätzen fotografieren. Denn obwohl diese Bauwerke urheberrechtlich geschützt sind, erlaubt Ihnen die sog. Panoramafreiheit: Sie dürfen es von dort, wo jeder es einsehen kann, auch fotografieren. Müssen Sie dazu allerdings ein privates Grundstück aufsuchen, muss der Eigentümer des Grundstücks einverstanden sein.

Anders ist das, wenn Sie das Bild innerhalb des Gebäudes machen. Denn wenn Sie die Elbphilharmonie von innen fotografieren, gilt das Hausrecht. In der Regel werden Sie am Eingang auf die Hausordnung und darauf hingewiesen, ob Sie Fotos machen und veröffentlichen dürfen. Ist das nicht der Fall, fragen Sie beim Eigentümer nach.

Bilderplattformen, Lizenzen und Nutzungsrechte

Möchten Sie Texte, Bilder oder Videos verwenden, brauchen Sie eine Erlaubnis. Diese können Sie vom Urheber oder – unter Umständen – von der Verwertungsgesellschaft einholen.

Sie können den Urheber bitten, Ihnen Nutzungsrechte an seinem Werk einzuräumen. Man spricht auch von Lizenzen. Er kann dann mit Ihnen einen Lizenzertrag schließen, in dem er folgende Fragen genau regelt:

  • ausschließliches oder einfaches Nutzungsrecht: Sollen Sie allein das Nutzungsrecht erhalten oder dürfen noch andere neben Ihnen das Werk nutzen? Denkbar ist sogar, dass der Urheber selbst das Werk nicht mehr nutzen darf.
    Beispiel: Ein Mitarbeiter verpflichtet sich gegenüber seinem Arbeitgeber dazu.
  • Übertragbares oder nicht übertragbares Nutzungsrecht: Dürfen Sie das Nutzungsrecht an andere übertragen?
    Beispiel: Sie erstellen als Webdesigner eine Website und erwerben das Nutzungsrecht an einem Foto. Sie müssen dann die Nutzungsrechte an Ihre Kunden übertragen.
  • Dauer der Nutzung: Wann oder wie lange dürfen Sie das Werk nutzen
    Beispiel: Das Nutzungsrecht gilt, solange der Fotograf bei einer Fotoplattform angemeldet ist.
  • Örtliche Begrenzung: Wo dürfen Sie das Werk nutzen?
    Beispiel: Das Nutzungsrecht gilt nur innerhalb der EU.
  • Umfang der Nutzung: Wie dürfen Sie das Werk nutzen?
    Beispiel: Sie dürfen das Bild nur offline, z.B. auf Flyern, nutzen oder Sie haben ein Recht zur Bearbeitung.

Urheber können auch vereinbaren, dass jemand anders ihre Urheberrecht verwaltet. Das kann eine Agentur, eine Bilder-Plattform oder eine Verwertungsgesellschaft sein (für Autoren: VG Wort, für Musik: GEMA). In diesem Fall müssen Sie sich an diese Person oder Gesellschaft wenden, um sich Nutzungsrechte einräumen zu lassen.

Es gibt einige bekannte, teils sogar kostenlose Bilderplattformen, auf denen Sie Bilder herunterladen können. Dazu zählen zum Beispiel FotoliaiStockphotoGetty ImagesShutterstock oder Pixelio. Doch auch hier müssen Sie ein Nutzungsrecht erwerben, das die Plattformen selbst bereitstellen. Dies kann sich je nach Lizenzumfang und Plattform stark unterscheiden: Manche unterscheiden nach kommerzieller oder nicht kommerzieller Nutzung, nach Website- oder Social-Media-Nutzung, ob eine Bearbeitung erlaubt ist,  oder ob man die Bilder weitergeben darf (z.B. an Kunden). Prüfen Sie vorab, welche Nutzungsrechte Sie brauchen. Betreiben Sie auch Offlinewerbung, ist eine Lizenz sinnvoll, die nicht auf online beschränkt ist. Sind Sie Webdesigner, werden Sie in der Regel Bilder bearbeiten und brauchen eine Bearbeitungslizenz.

Wichtig: Nennen Sie den Urheber des Bildes auch bei Fotos von Bilderplattformen. Kennzeichnen Sie ober- oder unterhalb des Bildes, also direkt am Werk. Einige Datenbanken geben zwar an, der Hinweis auf den Urheber im Impressum würde ausreichen. Das stimmt aber grundsätzlich nicht. Sie müssen auch bei Stockphotos den Namen des Urhebers ober- oder unterhalb des Bildes nennen.

Daneben gibt es sogenannte Creative Commons Lizenzen. Diese wurde von einer gemeinnützigen Gesellschaft entwickelt und gibt an, wie Nutzer Werke im Web verwenden dürfen. Ausführliche Infos zum Thema Creative Commons Lizenz können Sie in unserem Artikel „Creative Commons Lizenz: Worauf müssen Unternehmer achten?“.

Urheberrecht auf Webseiten und Blogs

Als Websitebetreiber, Agentur oder Webdesigner gibt es für Sie zahlreiche Stolpersteine, die Sie beachten müssen. Daneben ist aber auch wichtig, dass Sie Markenrechte nicht aus den Augen verlieren. So kann zum Beispiel ein Urheber ihnen erlauben, sein Bild zu verwenden. Er kann jedoch selbst dabei Markenrechte verletzen, weil er ein markenrechtlich geschütztes Produkt fotografiert hat. Sie sollten mit Ihrem Kunden klären, dass er nicht gegen Markenrechte verstößt und Sie die Bilder nutzen dürfen.

Eine andere Frage: Haften Sie als Webdesigner oder Agenturinhaber, wenn ein Kunde Ihnen ein Bild zur Verfügung stellt und dabei selbst gegen Urheberrechte verstößt? Die Gerichte vertreten hierzu eine klare Auffassung: Da die Websiteerstellung ein Werkvertrag ist, müssen Sie die Website so bauen, dass keine Gefahr für Abmahnungen besteht. Deshalb müssen nicht nur für passende Lizenzen Ihrer selbst beigesteuerten Fotos sorgen. Sie müssen auch die Fotos Ihrer Kunden auf Urheberrechte prüfen. Wenn Sie hier auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten Sie im Projektplaner genau dokumentieren, dass Ihr Kunde die Nutzungsrechte für die Bilder hat.

Als Webdesigner müssen Sie zudem darauf achten, dass Sie keine Screenshots von anderen Webseiten oder aus YouTube ohne Erlaubnis verwenden: Auch diese sind bereits urheberrechtlich geschützt. Gleiches gilt für Vorschaubilder, die Bilderplattformen zur Verfügung stellen: Sie dürfen diese nicht übernehmen, wenn Sie dafür keine Lizenzvereinbarung haben. Eine Ausnahme: Sie stellen Ihrem Kunden eine Demo-Website bereit, auf die nur er mithilfe eines Passworts zugreifen kann. In die Vorlage bauen Sie Vorschaubilder ein. Wenn Sie den Kunden darauf hinweisen, dass er die Lizenz erwerben muss, bevor die Seite veröffentlicht wird, kann dies zulässig sein.

Verwenden Sie eigene Fotos für die Webseiten Ihrer Kunden, dürfen Sie selbst entscheiden, ob Sie sie mit Ihrem Namen kennzeichnen. Arbeiten Sie mit einer eigenen Agentur zusammen, die Ihnen Bilder liefert, klären Sie, ob Bilderlizenzen vorliegen und ob die Namensnennung geklärt ist. Lassen Sie sich am besten schriftlich versichern, dass alle erforderlichen Nutzungsrechte eingeholt wurden.

Videos und Bilder bei Facebook, Insta und Co.

Bei Facebook, Instagram und Co. werden täglich Milliarden Fotos hochgeladen und geteilt. Ein Grund, beim Thema Bilder und Videos auf Social Media genau hinzusehen. Der wichtigste Grundsatz lautet auch hier: Keine Veröffentlichung ohne Einwilligung des Urhebers. Das gilt genauso, wenn Sie schlechte und verwackelte Fotos auf Ihrem Social Media Account teilen wollen – auch diese sind urheberrechtlich geschützt. Ob das Foto für den privaten Gebrauch geschossen wurde, ist dabei egal. Auch für Screenshots von anderen Webseiten oder von YouTube in Social Media Posts brauchen Sie eine Lizenz. Anders ist es, wenn Sie auf die Inhalte auf einer fremden Website lediglich verlinken oder ein Video einbinden (siehe unten).

Haben Sie die Einwilligung erhalten, dürfen Sie die Fotos im Rahmen der Lizenzvereinbarung nutzen. Verwenden Sie dagegen eigene Fotos, dürfen Sie diese selbstverständlich nutzen. Aber: Sie müssen sich dabei an die oben dargestellte Grundsätze halten:

  • Panoramafreiheit: Fotografieren Sie ein Gebäude oder Bauwerk, muss dies im öffentlichen Raum einsehbar sein.
    Beispiel: Empire State Building
  • Hausrecht: Sind Sie dagegen innerhalb des Gebäudes, brauchen Sie das Einverständnis des Eigentümers. Dieser hat das Hausrecht und legt in der Hausordnung fest, ob Sie Fotos machen und veröffentlichen dürfen.
    Beispiel: Museum
  • Bildrechte: Sind auf den Fotos Personen abgebildet, brauchen Sie deren Einwilligung. Ausnahmen gelten für Großveranstaltungen, bei denen die Person nur Beiwerk ist, und für Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

Urheberrecht und DSGVO

Wenn Sie Bilder veröffentlichen, müssen Sie nicht nur auf Urheberrechte achten. Sie verarbeiten auch personenbezogene Daten, wenn auf den Bildern Personen erkennbar sind. In diesem Fall ist die DSGVO anwendbar und Sie brauchen eine Rechtsgrundlage. Sie müssen also theoretisch die Einwilligung der Personen einholen, die auf dem Foto abgebildet ist. Anders ist das, wenn Sie Bilder verwenden, die der Fotograf im Auftrag und mit Einwilligung der Personen erstellt hat. Das gilt zum Beispiel, wenn er Hochzeitsfotos geschossen oder eine Model abgelichtet hat. Überträgt er ihnen die Nutzungsrechte, klärt er im Zweifel die Einwilligung mit den betroffenen Personen in die Weitergabe an Sie ab. Haben Sie Zweifel, bitten Sie den Fotografen um Nachweis der Einwilligung.

Nach der DSGVO müssen Sie folgendes beachten: Fordert die abgebildete Person Sie dazu auf, müssen Sie sie nach DSGVO informieren, zu welchem Zweck die Fotos angefertigt wurden und wer Ansprechpartner bei Datenschutzfragen ist. Ignorieren Sie diese Aufforderung nicht, auch wenn Sie vom Urheber die Nutzungsrechte für das Foto haben.

Aufpassen müssen Sie auch bei Fotos mit Kindern. Sind Personen unter 16 Jahren abgebildet, brauchen Sie die Einwilligung beider Elternteile. Sollten Sie zum Beispiel einen Fototermin mit einem Kind planen, fordern Sie vorab ein schriftliches Einverständnis von Mutter und Vater ein.

Die DSGVO ist dagegen in folgenden Fällen nicht anwendbar:

  • Privates Umfeld: Sie erstellen die Fotos im privaten oder familiären Umfeld und nutzen diese auch nicht im öffentlichen Bereich.
  • Keine Person: Auf dem Bild ist gar keine Person zu erkennen.
  • Nicht identifizierbar: Niemand könnte die Person erkennen, weil das Gesicht nicht erkennbar ist und keine anderen Merkmale zu sehen sind, die nur der Person zuzuordnen sind.
  • Nicht digital: Das Foto ist nur analog verfügbar.

Neben der DSGVO gelten die Grundsätze für Bildrechte nach dem Kunsturhebergesetz (siehe oben). Sie brauchen eine Einwilligung der Personen. Ausnahme: Auf dem Bild sind die Personen nur am Rande zu sehen und sind nur Beiwerk. Das kann bei öffentlichen Veranstaltungen wie einem Fußballspiel oder Bildern von touristischen Ausflugszielen der Fall sein. Oder es handelt sich um Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zudem liegt eine automatische Einwilligung vor, wenn der Abgebildete eine Vergütung erhält.

Darf ich Logos bekannter Firmen nutzen?

Sie möchten ein YouTube-Logo verwenden, um ein Video einzubinden oder mit einem Facebook-Logo auf Ihre Fanpage verweisen? Dann prüfen Sie erst einmal, ob das Unternehmen dies in seinen Bedingungen zulässt. Denn zwar ist es in der Regel positiv für die Unternehmen, wenn Sie ihre Logos verbreiten. Doch in einigen Fällen kann das auch unerwünscht sein, zum Beispiel, wenn Sie das Logo mit einer negativen Bewertung verbinden.

Aus diesem Grund haben insbesondere bekannte Firmen wie Facebook, Twitter oder YouTube auf Ihrer Homepage Bedingungen festgelegt, unter denen Sie das Logo nutzen dürfen. Und diese sind mitunter sehr streng. Beispiele:

  • Twitter: Twitter gibt verschiedene Logos unter Icons vor. In den Nutzungsbedingungen legt das Unternehmen unter anderem fest, welche Farbe das Logo haben muss und dass es einen angemessen Abstand zu anderen Grafiken und Texten haben muss. Außerdem soll durch das Logo die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt werden. Die Bedingungen können Sie hier nachlesen: Twitter External Brand Guidelines
  • Facebook/Meta: Das Facebook-Unternehmen Meta gibt vor: Möchten Sie Marken-Assets folgenden Bereichen verwenden, müssen Sie eine Genehmigungsanfrage stellen: Marketing oder Werbung im TV oder online, Bücher, Theaterstücke, TV-Shows und Filmskripte, Gedruckte Verpackungen. Für alle anderen Marketingkarten brauchen Sie keine Genehmigung, die Logos müssen aber innerhalb der Richtlinie der Website verwendet werden. Die einzelnen Logos und Bedingungen für Meta, Facebook, Messenger, Instagram, WhatsApp, Oculus, Workplace und Portal finden Sie hier: Ressourcen für Marken (facebook.com)
  • YouTube: Besonders streng sind die Grundsätze für die Verwendung der YouTube-Marke. Dort sind bis ins kleinste Detail Vorgaben für Größe, Farbe, Abstand geregelt und man unterscheidet auch danach, ob es in Social Media genutzt wird. Für jegliche Verwendung von YouTube-Markenelementen wird eine besondere Genehmigung gefordert, die in englischer Sprache über das Antragsformular zur Markenverwendung zur Überprüfung eingereicht werden muss. Mehr Infos hier: https://www.youtube.com/intl/de/howyoutubeworks/resources/brand-resources/#overview

Video Embedding und Co.

Bisher haben wir uns mit dem „klassischen“ Weg beschäftigt, wie Sie Bilder auf Ihre Website bringen: Sie laden die Fotos, Videos oder Texte auf Ihrem Server hoch und veröffentlichen sie dann auf Ihrer Website oder der Ihres Kunden. Daneben gibt es aber noch einen zweiten, immer gängigeren Weg: Indem Sie Videos und andere Inhalte, die anderen Nutzer bereits beispielsweise bei YouTube eingestellt haben, teilen oder einbetten.

Embedding heißt, sie binden fremde Inhalte auf Ihrer Website oder Ihrem Profil so ein, dass der Nutzer sie direkt auf Ihrer Seite anschauen kann. Man spricht hierbei auch vom Sharing bei Facebook, Twitter und Co. Framing ist ähnlich, jedoch unterteilen Sie dabei Ihre Website in mehrere Frames, in denen verschiedene Inhalte dargestellt werden. Wenn Sie dagegen Inhalte verlinken, muss Ihr Besucher Ihre Seite verlassen und eine fremde Homepage aufrufen, um den Inhalt zu betrachten. Allen Formen gemeinsam ist, dass Sie keine Dateien kopieren bzw. herunterladen, abspeichern und wieder hochladen. Vielmehr bleibt die Originaldatei, wo sie ist, z.B. auf dem Server von YouTube.

Die gute Nachricht: Sie dürfen Videos grundsätzlich ohne Erlaubnis des Urhebers per Embedding oder Framing auf Ihrer Website einbinden. Voraussetzung ist allein, dass der Urheber das Video frei zugänglich bei YouTube und Co. veröffentlicht hat. Schließlich können Nutzer das Video auch von der Ursprungsseite aufrufen und dort wird die Teilen-Funktion angeboten. Ausnahme: Der Urheber hat den Zugang technisch auf einen begrenzten Personenkreis beschränkt, zum Beispiel durch Eingabe eines Passwortes oder Einbauen einer Paywall. Möchten Sie ein solches Video einbetten, müssen Sie auch auf Ihrer Website den Zugang beschränken.

Binden Sie ein Video auf Ihrer Seite ein, das bereits auf der Ursprungsseite ohne Zustimmung veröffentlicht wurde, haben Sie ein Problem. Denn Sie haften für eingebettete, rechtswidrig eingestellte Inhalte. Weil Sie Unternehmer sind, wird dann vermutet, dass Sie von der fehlenden Erlaubnis wussten. Enthaften können Sie sich nur, indem Sie nachweisen, dass Sie sich vorher ausreichend von der Rechtmäßigkeit vergewissert haben.

Urheberrechtsverletzungen und Abmahnungen

Sie haben Bilder verwendet, ohne den Urheber zu fragen, und haben nun eine Abmahnung im Briefkasten? Dann kann es teuer werden. Hier die Ruhe zu bewahren, aber die Abmahnung auf keinen Fall zu ignorieren, ist jetzt das A und O.

Abmahnungen können unterschiedliche Gründe haben: Sie haben Bilder irgendwo „kopiert“, ohne Nutzungsrechte zu haben oder Sie haben Ihre Rechte überschritten. Sie haben Bilder mit Personen veröffentlicht, ohne dass diese einverstanden waren. Sie haben sich bei Kunden nicht ausreichend abgesichert, dass die von ihnen erhaltenen Bilder lizenziert waren. Oder Sie haben den Urheber des Fotos nicht genannt.

Ein Unsicherheitsfaktor ist in diesem Zusammenhang auch die „Rechtekette“: 1. Ein Fotograf erstellt ein Foto und räumt einer Agentur Nutzungsrechte daran ein. 2. Diese wiederum überträgt Nutzungsrechte an eine Fotoplattform. 3. Das Foto lädt ein Webdesigner von dieser Plattform herunter und baut es in die Website für einen Seitenbetreiber ein. Auf diesem Weg kann es zu Rechtsverlusten kommen: Wurde irgendwo eine Lizenz nicht eingeräumt oder überschritten, lastet dem Foto dieser Makel bis zum Ende seines Weges an. Ab diesem Zeitpunkt fehlt eine wirksame Lizenz – und hierfür kann jeder, der danach in der Kette folgt, in Anspruch genommen werden. Bis zu Ihnen als Agentur, Webdesigner oder Seitenbetreiber.

Je nach Schwere der Urheberrechtsverletzung kann eine Abmahnung sehr teuer werden: Zu den Abmahnkosten kommen die Kosten für einen Anwalt, Schadensersatz wegen der fehlenden Lizenz (fiktive Lizenzgebühr) sowie der fehlenden Urhebernennung. Sie zahlen zudem eine Vertragsstrafe, wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und das Bild nicht von Ihrem Server löschen.  Nutzen Sie zum Beispiel zwei Jahre lang fünf Bilder, die Sie aus der Google Bildersuche geklaut haben, können auf Sie Gesamtkosten von 12.500 Euro zukommen.

Wenn Sie abgemahnt werden, sollten Sie das Schreiben in Ruhe prüfen. Haben Sie Zweifel daran, dass der echte Urheber Sie abgemahnt hat, bitten Sie ihn um einen entsprechenden Nachweis. Holen Sie sich auch Hilfe von einem Anwalt. Dieser erkennt schnell, ob eine Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist und erstellt eine abgeschwächte Version. Bevor Sie diese modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie die Bilder löschen. Achten Sie dabei auf folgendes:

  • Deaktivierung: Es reicht nicht aus, eine Verlinkung zu deaktivieren.
  • Server: Löschen Sie das Bild komplett vom Server.
  • Cache: Löschen Sie auch den Cache bei Google und Co.
  • Mitarbeiter: Haben Sie Mitarbeiter, die die Bilder ebenfalls verwenden, informieren Sie diese unbedingt.

Weiterführende Tools:

  • Mit dem Online-Tool Tineye können Sie herausfinden, ob Ihr Bild im Internet noch einmal verwendet wird und so Verletzungen Ihrer Urheberrechte aufdecken. Eine weitere Funktion: Sie können sich benachrichtigen lassen, wenn eines Ihrer Bilder im Netz auftaucht. Hier geht es zum Tool: https://tineye.com/
  • Ein weiteres Tool, über das Sie heraufinden können, ob Ihre Bilder verwendet werden, ist Copytrack. Hier finden Sie weitere Infos zum Tool: https://www.copytrack.com/de/
  • Zudem gibt es kostenpflichtige Tools wie Digimarc, über die Sie unsichtbare Wasserzeichen in Ihre Bilder einsetzen lassen können. Über eine Benachrichtigungsfunktion erfahren Sie sofort, ob das Exemplar irgendwo erneut auftaucht. Das Tool ist besonders geeignet für Stock-Fotografen, die hunderte von Bildern ins Netz stellen. Mehr Infos zum Tool finden Sie hier: https://www.digimarc.com/solutions/retail-brand/brand-protection
  • Mit dem Tool Copyscape können Sie Plagiate Ihrer Texte im Netz finden: Hierzu können Sie Ihren Text oder Ihre Datei eingeben. Im Anschluss wird das Internet nach Kopien Ihrer Texte gescannt. Das Tool finden Sie unter diesem Link: https://www.copyscape.com/