Achtung Steuerpflicht: Was die neuen Meldepflichten für Plattformbetreiber bedeuten

Worum gehts?

Plattformsteuer… – was? Wieder mal ein neues Gesetz, das sich wie ein Zungenbrecher spricht. Das neue PStTG soll für mehr Steuertransparenz bei Online Plattformen sorgen. Auf diese Weise sollen die Finanzbehörden besser nachvollziehen können, welcher Anbieter was und wie viel auf welcher Online-Plattform verkauft. Wer nun welche Angaben machen muss und worauf Sie als Plattformbetreiber achten müssen, erklären wir Ihnen im Folgenden.

PStTG: Was ist das?

Das neue Plattformen Steuertransparenzgesetz (PStTG) betrifft Betreiber von Online Plattformen, wie eBay, Amazon & Co. – indirekt aber auch die Verkäufer auf diesen Plattformen. Es ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und setzt die DAC 7 Richtlinie der europäischen Union in deutsches Recht um. Betreiber digitaler Plattformen müssen von nun an Informationen über die Anbieter auf ihrer Plattform und die von ihnen erzielten Umsätze sammeln und sie dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Dadurch können die Finanzämter leichter überprüfen, dass Anbieter auf Online Plattformen Ihre Einkünfte in Ihrer Steuererklärung richtig und vollständig angeben.

Das neue Gesetz soll für Steuertransparenz sorgen und Steuerhinterziehung verhindern.

Was muss ich als Betreiber digitaler Plattformen tun?

Wichtig ist: Nicht jeder Plattformbetreiber ist automatisch meldepflichtig. Welche Plattformen von der Meldepflicht betroffen sind, lesen Sie im nächsten Abschnitt.

Greift die Meldepflicht für Ihre Plattform? Dann denken Sie an Folgendes: Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich in der Regel ohnehin um Angaben, die Sie als Plattformbetreiber von ihren Anbietern regelmäßig abfragen. Allerdings müssen fehlende meldepflichtige Daten von den Plattformbetreibern bei ihren Anbietern eingeholt werden. Sie als Plattformbetreiber sollten deshalb überprüfen, welche Informationen Sie bereits von ihren Anbietern haben und die Daten um etwaige meldepflichtigen Details erweitern. Handlungsbedarf besteht also dann, wenn Sie bis jetzt nicht alle notwendigen Angaben über Ihre Anbieter und Verkäufer sammeln. Kümmern Sie sich in diesem Fall darum, dass Sie die nötigen Angaben von den jeweiligen Anbietern bekommen und dokumentieren Sie diese in Ihrem System. Dabei müssen Sie vor allem die Vorgaben des PStTG, aber auch datenschutzrechtliche Vorgaben beachten.

Wann liegt eine Plattform im Sinne des PStTG vor?

§ 3 PStTG regelt was der Gesetzgeber unter einer Plattform versteht und wer “Betreiber” ist. Das Ziel des Gesetzgebers ist, möglichst alle Formen von Online Plattformen zu erfassen. Deswegen ist die Definition auch besonders weit formuliert. Danach ist eine Plattform jedes “auf digitalen Technologien beruhendes System”, das es seinen Nutzern ermöglicht:

  1. miteinander in Kontakt zu treten – also sich zu vernetzen &
  2. Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Haben die Nutzer auf Ihrer Plattform die Möglichkeit Waren und Dienstleistungen von Anbietern zu kaufen und den Kauf über Ihre Plattform abzuschließen, handelt es sich also um eine meldepflichtige Plattform.

Im Umkehrschluss gilt: Händler, die online ausschließlich ihre eigenen Waren verkaufen fallen nicht unter die Meldepflicht des PStTG. Genauso wenig wie Webseiten oder Foren die nur ein Vernetzen der Nutzer – also gemeinsamen Austausch oder Kommunikation – möglich machen. Ebenso von der Meldepflicht ausgenommen sind Plattformen, die ausschließlich Zahlungen verarbeiten, Dienstleistungen nur auflisten oder nur bewerben und Nutzer lediglich auf andere Plattformen um- oder weiterleiten.

Dazu gehören zum Beispiel Jobvergleichsseiten und Produkt- oder Branchenverzeichnisse.

Betreiber ist jeder “Rechtsträger”, der die Plattform für den Anbieter zur Verfügung stellt. Das kann sowohl eine natürliche Person sein – zum Beispiel ein selbstständiger Unternehmer – oder ein ganzes Unternehmen, das im Rechtverkehr als “juristische Person” bezeichnet wird.

Welche Plattformen betrifft es genau?

Tatsächlich regelt § 5 PStTG nicht welche Plattformen betroffen sind. Sondern das Gesetz knüpft die Meldepflichten an die Tätigkeit der jeweiligen Anbieter auf den Plattformen. Nur wenn eine vom Gesetz als meldepflichtig eingestufte Tätigkeit der Anbieter vorliegt, muss der Plattformbetreiber über diese Anbieter Informationen an das BZSt übermitteln.

In § 5 des neuen PStTG hat der Gesetzgeber geregelt, dass Plattformbetreiber bei den folgenden Tätigkeiten ihrer Anbieter Informationen an das BZSt übermitteln müssen:

  1. Bei “der zeitlich begrenzten Überlassung von Nutzungen jeder Art an beweglichem Vermögen” – z.B. bei Vermietungsvermittlungen auf Airbnb
  2. Bei “Erbringung persönlicher Dienstleistungen” – z.B. Handwerkstätigkeiten, Reinigung, Lieferdiensten usw.
  3. Bei “Verkauf von Waren” – z.B. eBay, Amazon etc.
  4. Bei “zeitlich begrenzter Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln” – z.B. bei privater Campervermietung gegen Entgelt auf Plattformen wie PaulCamper.de

Alle diese Tätigkeiten sind nur dann meldepflichtig, wenn sie unter Verwendung einer Plattform gegen eine Vergütung erbracht wurden. Handelt es sich also um unentgeltliche Leistungen entfällt auch die Meldepflicht. Dann gibt es keine steuerrechtlich relevanten Daten, die der Plattformbetreiber weitergeben kann.

Was umfasst die Meldepflicht für Plattformbetreiber genau?

Was von den Plattformbetreibern genau übermittelt werden muss, steht in § 14 PStTG. Dazu gehören:

  1. Angaben zum Plattformbetreiber selbst: Name, Sitz, Steuer-ID, Registriernummer, Firmierung
  2. Informationen zu den Anbietern:
  • Name
  • Anschrift
  • Steueridentifikationsnummer
  • Geburtsdatum
  • Bankverbindung
  • Alle relevanten Transaktionen
  • Verkaufserlöse
  • Alle für die Nutzung der Plattform angefallenen Gebühren
  • Falls vorhanden: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Händlers bzw. Anbieters
  • Inseriert der Anbieter auf der Plattform Immobilien sind zusätzliche Angaben nötig – welche dies genau sind finden Sie in § 14 Absatz 4 PStTG.

Achtung

Achtung: Bei diesen Daten handelt es sich um personenbezogene Daten der Anbieter. Die Plattformbetreiber sind deshalb verpflichtet ihre Anbieter rechtzeitig über die Weitergabe der Daten zu informieren gem. § 22 PStTG.

Das heißt: Sie als Plattformbetreiber müssen den Anbieter

  1. darüber informieren, dass wegen des PStTG Informationen über ihn gesammelt werden und an das BZSt weitergeleitet werden und
  2. welche Informationen das sind.

Zusätzlich müssen Betreiber digitaler Plattformen die Datenverarbeitung in ihrem Verarbeitungsverzeichnis festhalten.

Gibt es Ausnahmen?

Ausnahmen von der Meldepflicht gibt es für Plattformbetreiber nur bei Anbietern, die pro Jahr auf ihrer Plattform:

  • Weniger als 30 Transaktionen (Verkäufe) tätigen und
  • Weniger als 2.000 € Einnahmen erzielen.

Das heißt, dass die Meldepflicht auch kleinere Plattformbetreiber betrifft. Denn: Es kommt auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Anbieter an.

Bis wann müssen Plattformbetreiber diese Informationen übermitteln und für welchen Zeitraum?

Die meldepflichtigen Informationen müssen von den Plattformbetreibern bis zum 31. Januar des Folgejahres an das BZSt übermittelt werden. Die erste Übermittlung müssen Plattformbetreiber für das Jahr 2023 vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Januar 2024 durchführen.

Sind noch Fragen offen? Das Bundeszentralamt für Steuern hat in einem offiziellen Schreiben zum neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz die am häufigsten gestellten Fragen beantwortet: https://www.bzst.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2023_Kurzmeldungen/20230112_dac7_bmfschreiben.html?nn=122794

Was passiert wenn ich als Plattformbetreiber der Meldepflicht nicht nachkomme?

Übermitteln Sie als Plattformbetreiber die meldepflichtigen Informationen nicht, nicht richtig, verspätet oder nicht vollständig, ist das eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden.