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Der neue Kündigungsbutton: Onlineverträge einfacher kündigen

Für Sie als Unternehmer und Anbieter von Waren und Dienstleistungen ergibt sich mit dem neuen zweistufigen (!) Online-Kündigungsverfahren wohl die größte und wichtigste Änderung. Ihre Kunden sollen Verträge so schnell und problemlos kündigen können, wie sie sie abschließen. Verpflichtend wird der neue Kündigungsbutton im Online-Bereich ab dem 01. Juli 2022.

Doch welche Verträge sind davon betroffen? Die Regelung umfasst Verträge, in denen der Anbieter einem Verbraucher regelmäßig Waren oder Dienstleistungen liefert.

Beispiele:

  • Stromlieferungsverträge
  • Fitnessstudioverträge
  • Abonnement-Verträge jeglicher Art (z.B. Streamingdienste, App-Abo)

Achtung:

Die Regelung gilt für alle Verbraucherverträge, die Verbraucher sowohl vor als auch nach dem 01. Juli 2022 schließen.

Nach dem neuen Gesetz müssen Sie zwei Kündigungsschaltflächen einbinden, z.B. als Button, Schieber, Checkbox oder Hyperlink. Ihre Kunden müssen sie jederzeit unmittelbar und leicht erreichen können.

Das müssen Sie tun:

  • Erster Kündigungsbutton: Ihre Kunden werden dadurch auf die Kündigungsseite weitergeleitet.
  • Bestätigungsseite: Ihre Kunden können hier alle wesentlichen Daten zur Kündigung einsehen.
  • Zweiter Kündigungsbutton: Hier bestätigen Ihre Kunden, dass sie kündigen möchten.
  • Speichermöglichkeit: Übersenden Sie Ihren Kunden die Kündigungsbestätigung entweder per Mail oder stellen Sie ihnen einen Download bereit.

Achtung:

Sie dürfen Ihre Kunden nicht dazu auffordern, sich zunächst in ihr Kundenkonto einzuloggen. Dadurch erschweren Sie es ihnen zu kündigen.

Was passiert, wenn Sie die Regelung nicht rechtzeitig umsetzen?

  • Fristlose Kündigung: Ihre Kunden können Verträge mit Ihnen fristlos kündigen.
  • Kündigungswellen: Diese kann Kündigungswellen auslösen, die die Existenz Ihres Unternehmens schädigen können.
  • Abmahnungen: Klageberechtigte Verbände können Sie abmahnen und eventuell Schadensersatz geltend machen.

Sonderfall: Schließt Ihr Kunde einen Vertrag vor Ort ab, muss er ihn auch online kündigen können.

Ein Beispiel:  Wenn Sie ein Fitnessstudio betreiben und Ihre Kunden die Mitgliedschaft online und vor Ort abschließen können, müssen Sie Ihren Kunden in beiden Fällen eine Online Kündigungsmöglichkeit bieten. Auch wenn der Kunde den Vertrag offline vor Ort abgeschlossen hat.

Haben Sie Fragen zur konkreten Umsetzung auf Ihrer Webseite?

Nehmen Sie einfach Kontakt zu den spezialisierten Anwälten der Kanzlei Siebert Lexow auf.  Die Kollegen melden sich so schnell wie möglich bei Ihnen zurück, um offene Fragen zu besprechen. Durch die Anfrage entstehen Ihnen noch keine Kosten.

Neue Infopflichten bei Kundenbewertungen

Die wichtigsten Informationspflichten für Sie im Überblick:

  • Online-Marktplätze: Wenn Sie Waren und Dienstleistungen über Online-Marktplätze anbieten müssen Sie klarstellen, ob Sie als Unternehmer oder privater Anbieter handeln.
  • Rankings: Wenn Sie als Betreiber von Plattformen verschiedene Anbieter listen und darstellen müssen Sie darüber informieren, wie die Reihenfolge der Darstellung zustande kommt. Warum steht Anbieter A auf Platz 1 und Anbieter B auf Platz 9.
  • Kundenbewertungen: Shops und Dienstleister müssen darüber informieren, ob und wie Sie sicherstellen, dass Kundenbewertungen “echt” sind.

Informationspflichten bei Online-Marktplätzen

Seit dem 28. Mai 2022 gelten neue Informationspflichten. Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen über Online-Marktplätze anbieten, sind Sie seitdem verpflichtet, Informationen darüber bereitzustellen, ob es sich bei dem Anbieter um einen Unternehmer oder privaten Anbieter handelt.

Hinweis: Die Regelungen gelten nicht für Bewertungsplattformen und Preissuchmaschinen, sondern für Online-Marktplätze, wo der Kauf direkt beim Anbieter stattfinden kann und der Verbraucher nicht nur weitergeleitet wird (z.B. Check24, idealo.de, booking.com).

Informationspflichten bei Rankings

Wenn Sie Vergleichsseiten betreiben auf denen verschiedenen Anbieter oder Produkte gelistet sind müssen Sie die Rankings auf den Seiten so gestalten, dass Verbraucher erkennen können, wie genau die Reihenfolge der Darstellung zustande kommt. Sie müssen deutlich machen, nach welchen Kriterien Sie diese auflisten und wie Sie sie gewichten.

Beispiel: Ein Verbraucher sucht nach einem speziellen Laufschuh und erhält nach einer Suchanfrage eine Auflistung über unterschiedliche Angebote. Sie müssen ihn nun darüber informieren, warum ein bestimmter Laufschuh weiter oben platziert wird als andere Laufschuhe (z.B. durch Angabe des Preises).

Informationspflichten bei Kundenbewertungen

Daneben gibt es eine neue Regelung dazu, wie Sie Kundenbewertungen darstellen müssen. Diese gilt für Sie, wenn Sie einen Onlineshop oder ein Onlineportal haben, auf dem Verbraucher Ihre Waren oder Dienstleistungen bewerten können. Das müssen Sie tun:

  • Sicherstellung der Echtheit: Stellen Sie sicher, dass die Bewertungen auch von Kunden stammen, die genau dieses Produkt gekauft oder diese Dienstleistung genutzt haben.
  • Hinweis über fehlende Prüfung: Wenn Sie das nicht tun möchten, können Sie alternativ darauf hinweisen, dass Sie Ihre Kundenbewertungen nicht auf Ihre Glaubwürdigkeit hin überprüfen. Unsere Empfehlung: Entscheiden Sie sich für die erste Variante und stellen Sie sicher, dass die Bewertungen echt sind.

Achtung!

Wenn Sie das nicht tun, müssen Sie mit teuren Abmahnungen rechnen.

Beispiel: Sie beauftragen Follower in den sozialen Medien „Likes“ abzugeben oder veröffentlichen nur positive Bewertungen, aber löschen gezielt negative Bewertungen.

Preisangabenpflicht bei Grund- und Rabattpreisen: Die neue Preisangabenverordnung 2022

Sie bieten in Ihrem Onlineshop unterschiedliche Waren für Verbraucher an? Wenn Sie Grund- und Rabattpreise angeben, müssen Sie folgendes beachten:

Preisangabenpflicht bei Grundpreisen

Als Online-Händler müssen Sie sogenannte Grundpreise angeben, wenn sie Artikel nach Gewicht, Länge oder Volumen verkaufen (z.B. 10 EUR / Liter). Ausnahme: schnell verderbliche Waren. Hier müssen Sie den Grundpreis nicht angeben, da die Ware schnell verderben kann. Beispiel: Ein Lebensmittel ist kurz davor das Mindesthaltbarkeitsdatum zu überschreiten, und Sie reduzieren es

Vorsicht: Rabatte und reduzierte Preise

Wenn Sie Preise reduzieren und Rabattaktionen veranstalten, müssen Sie Ihren Kunden den vorherigen Verkaufspreis angeben. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass mit Preisen geworben wird, die nicht ernsthaft vorher verlangt wurden (so genannte Mondpreise).

Wichtige Ausnahme: Sie bieten Dienstleistungen und/oder digitalen Produkten an. Dies ist allerdings kein Freifahrtschein, um hier mit „Streichpreisen“ zu werben. Auch bei digitalen Produkten muss der durchgestrichene Preis für eine angemessene Zeit vor der Rabattaktion gültig gewesen sein.

Achtung!

Verstoßen Sie gegen diese Regelungen, drohen Ihnen teure Abmahnungen durch Ihre Wettbewerber.

So geben Sie korrekt Rabatte

Nach der neuen Regelung müssen Sie als Verkäufer oder Händler bei jeder Rabattaktion oder Preisermäßigung darauf achten, dass Sie den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zugrunde legen, bevor Sie den ermäßigten Preis angeben. Sie müssen also den neuen Rabattpreis und den vorher geltenden Referenzpreis angeben.

Beispiel 1: Sie verkaufen ein Produkt ab dem 01.07. für 200 € in Ihrem Online-Shop. Am 14.07. bieten Sie das Produkt für 129 € an. Am 21.07. ändern Sie den Preis auf 179 €. Am 04.08. starten Sie eine Rabattaktion des Produktes und werben mit einem Preis von 149 €. Da der niedrigste Preis der letzten 30 Tage zugrunde zu legen ist, müssen Sie neben der Preisermäßigung von 149 € auch den Referenzpreis von 129 € angeben.

01.07.200 €
14.07.129 €
21.07.179 €
04.08.149 € (Preisermäßigung und Werbung)
Referenzpreis am 04.08. = 129 €

Eine Ausnahme besteht dann, wenn Sie den Preis eines Produktes schrittweise und ohne Unterbrechung senken. In diesem Fall können Sie dann zur Ermittlung des niedrigsten 30-Tage-Preises auf den Preis abstellen, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung galt.

Beispiel 2: Sie verkaufen ein Produkt ab dem 01.07. für 200 € in Ihrem Online-Shop. Anschließend reduzieren Sie den Preis sowohl am 11.07. als auch am 25.07. sowie erneut am 07.08. Da Sie hier keine Unterbrechungen in der Preissenkung haben, können Sie als Referenzpreis den Preis vor Beginn Ihrer Preisermäßigungen angeben.

01.07.200 €
11.07.189 € (Preisermäßigung und Werbung)
25.07.179 € (Preisermäßigung und Werbung)
07.08.149 € (Preisermäßigung und Werbung)
Referenzpreis = 200 €

Hinweis: Der niedrigste 30-Tage-Preis ist für alle Vertriebswege individuell zu ermitteln.

Beispiel: Verkaufen Sie sowohl im stationären Handel als auch Online, so müssen Sie darauf achten, dass Sie in beiden Verkaufskanälen den niedrigsten 30-Tage-Preis individuell ermitteln.

Von der neuen Regelung sind folgende Fällen von Preiswerbung betroffen:

  • Messbare Preisermäßigungen: „10 %-Rabatt“ oder „10 € weniger“
  • Gegenüberstellung von altem und neuem Preis: „jetzt nur 50 € statt 100 €“
  • Verwendung von Begriffen, die den Anschein einer Preisermäßigung erwecken: „Sonderangebot“, „Sale“, „Black-Friday-Sale“

Hinweis: Es ist egal, ob Sie die Preisermäßigung lediglich auf ein Produkt oder auf eine ganze Warengattung („30 % auf alle Badehosen“) bzw. das ganze Warensortiment („20 % auf Alles“) anwenden.

In diesen Fällen müssen Sie die neue Regelung nicht beachten:

  • Bloße Preisgegenüberstellung mit der Hersteller-UVP
  • Individuelle Rabatte: Geburtstagsrabatt, 10 % Gutschein für den nächsten Einkauf
  • Rabatte im Rahmen von Kundenprogrammen
  • Drauf- und Dreingaben bzw. Mengenrabatte: „2 zum Preis von 1“ bzw. „10 % Rabatt ab 3 Stück“
  • Rabattierungen in Bezug auf Dienstleistungen

Handy, Fitnessstudio & Co.: Änderung der Laufzeiten bei Verbraucherverträgen

Auch beim Thema Laufzeit von Verträgen gibt es Änderungen. Diese gelten für Sie, wenn Sie Verbrauchern regelmäßig Waren liefern bzw. regelmäßig Dienst- oder Werkleistungen erbringen.

Beispiele:

  • Mitgliedschaften im Fitnessstudio
  • Klassische Zeitungs-Abonnements
  • Handyverträge
  • Internetverträge

Sie dürfen einen Vertrag nur unter engen Voraussetzungen verlängern, ohne Ihre Kunden darüber ausdrücklich zu informieren („stillschweigende Vertragsverlängerung“). Diese sind:

  1. Sie regeln dies ausdrücklich in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
  2. Sie verlängern den Vertrag unbefristet und
  3. Sie geben Ihrem Kunden das Recht, den verlängerten Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

Hinweis: Dies gilt auch, wenn Ihre Kunden den Vertrag kündigen, nachdem die anfängliche Vertragslaufzeit abgelaufen ist. Sie dürfen Verträge als nicht mehr über mehr als einen Monat hinaus stillschweigend verlängern.

Achtung!

Für Verträge, die Ihre Kunden vor dem 1. März 2022 abgeschlossen haben, gilt weiterhin die alte Regelung: Sie können Verträge bis zu einem Jahr stillschweigend verlängern. Die Kündigungsfrist beträgt dann bis zu drei Monate.

Unsere Empfehlung: Passen Sie stillschweigende Verlängerungen in Ihren AGB an. Gern helfen Ihnen die auf AGB spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Siebert Lexow dabei weiter.

Die neue Widerrufsbelehrung

Notwendigkeit der Angabe von E-Mail-Adresse und Telefonnummer

Als Online-Händler sind Sie neuerdings dazu verpflichtet, eine neue Widerrufsbelehrung sowie ein neues Widerrufsformular zu nutzen. denn für Fernabsatzverträge gilt: Sie müssen eine Telefonnummer sowie eine E-Mail-Adresse angeben. Die Faxnummer müssen Sie nicht mehr angeben.

Neufassung der Erlöschensgründe für das Widerrufsrecht

Dies gilt sowohl für Dienstleistungsverträge als auch für digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger (z.B. CD, DVD. USB, etc.) gespeichert sind.

Neuregelung des Wertersatzes im Widerrufsfall

Widerrufen Ihre Kunden einen Vertrag über Waren, Dienstleistungen und digitale Inhalte, erhalten Sie Wertersatz. Der Wertersatz wird nun in § 357a Abs. 1 BGB neu geregelt. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich damit aber nicht.

Informationspflichten für Online-Händler, digitale Dienste und Werbenetzwerke

Sie müssen als Onlinehändler Ihre Kunden über folgendes informieren, wenn sie Verbraucher sind:

  1. Sie erstellen aus seinen personenbezogenen Daten ein Nutzerprofil und geben somit personenbezogene Preise an.
  2. Sie nutzen andere Online-Kommunikationsmittel (wie z.B. Messengerdienste), sofern Ihre Kunden die Kommunikation auf einem dauerhaften Datenträger speichern können. Allerdings müssen Sie solche Online-Kommunikationsmittel nicht extra schaffen. Die Informationspflicht gilt nur, wenn Sie die Dienste eingerichtet haben und Sie sie Ihren Kunden tatsächlich bereitstellen.